Im vorliegenden Fall steht nicht in Frage, ob bei einer Festlegung des Eigenmietwerts nach der Weisung auch die verfassungsmässig zulässige Untergrenze eingehalten wird. Davon ist aber auszugehen. Aus diesem Grund werden die vom Kanton Appenzell Ausserrhoden angenommenen Eigenmietwerte auch ohne weitere Anpassung für die Bundessteuer übernommen.