Seite 20 2.6.7. Liegen die kantonalen Eigenmietwerte im Durchschnitt unter dem Marktmietzins, kann daraus wiederum der Schluss gezogen werden, dass die Vorgehensweise zur Festlegung der Eigenmietwerte, wie sie in der Weisung der Staatssteuerkommission vorgesehen ist, die diesbezüglich sowohl vom kantonalen als auch vom Bundesrecht vorgeschriebene Obergrenze, nämlich eben den Marktmietzins, im Regelfall einhält.