2.6.6. Der Beschwerdeführer kritisiert, mit den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen werde überhaupt keine rechtsgültige Aussage bezüglich des konkreten Objekts in Lutzenberg gemacht (vgl. Stellungnahme zur Duplik, S. 7 unten). Weil aber - was unbestritten ist - gerade keine tauglichen Vergleichsobjekte vorhanden sind, muss ja überhaupt auf die Weisung der Staatssteuerkommission zurückgegriffen werden, um den Eigenmietwert festzusetzen. Würden nämlich Objekte existieren, die für einen direkten Vergleich herangezogen werden könnten, wäre der Eigenmietwert gar nicht nach der Weisung, sondern mittels direktem Vergleich festzulegen (vgl. ausdrücklich Weisung, Ziff.