2.6.5. Der Beschwerdeführer rügt in allgemeiner Form die Beweisuntauglichkeit der von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen (Stellungnahme zur Duplik, Ziff. 4). Er macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, die Unterlagen beruhten auf veralteten Datengrundlagen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Steuerveranlagung 2012 in Frage steht. Die Vorinstanz hat - nebst älteren - auch umfassende, aktuelle Zahlen, so insbesondere die Zahlen zur Mietwertstatistik 2011 bis 2013, eingereicht. Die von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen sind somit nicht zum Vornherein als beweisuntauglich einzustufen.