2.6.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei beweispflichtig dafür, dass der von ihr veranlagte Eigenmietwert marktüblich sei. Insoweit er ausführt, aus der Weisung dürfe nicht eine Vermutung der Richtigkeit des nach der Weisung berechneten Eigenmietwerts abgeleitet werden (vgl. Replik, S. 10 f., Stellungnahme zur Duplik, S. 6 unten), ist dem zwar grundsätzlich zuzustimmen (vgl. auch Duplik, S. 3).