Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer nicht genügend konkrete Anhaltspunkte vor, um die Vorinstanz zu einer Korrektur Eigenmietwerts zu verpflichten. Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein der Liegenschaft sowie die angebotenen Zeugeneinvernahmen kann ohne weiteres verzichtet werden, da sich daraus nichts ergeben könnte, das etwas an dieser Beurteilung ändern würde.