In beiden Fällen wurde die Festlegung des Marktmietzinses verlangt, wobei bei Schätzungen naturgemäss eine gewisse Bandbreite in Kauf genommen werden muss. Dass der von der Vorinstanz veranlagte Wert tiefer ist als derjenige, der aus der Individualschätzung resultierte, spricht dafür, dass auch mit ersterem kein höherer Wert als der Marktmietzins angenommen wurde.