Im konkreten Fall liegt der gemäss Weisung schematisch ermittelte Mietwert (Fr. 36‘130) unter dem vom Schätzer gestützt auf Art. 13 GSV festgelegten Wert (Fr. 40‘080). Zwar ist der vom Schätzer gestützt auf Art. 13 GSV festgelegte Mietwert für die Vorinstanz nicht verbindlich. Er kann aber trotzdem Anhaltspunkt dafür sein, ob die Berechnung des Eigenmietwerts gestützt auf die Weisung zu einem realistischen Resultat führt. In beiden Fällen wurde die Festlegung des Marktmietzinses verlangt, wobei bei Schätzungen naturgemäss eine gewisse Bandbreite in Kauf genommen werden muss.