13 Abs. 2 GSV). Die Behauptung, die Schätzungsbehörde orientiere sich stattdessen am steuerbaren Eigenmietwert, entbehrt jeglicher Grundlage und wird von der Vorinstanz in Ziff. II 4 der Duplik im Einzelnen widerlegt, worauf verwiesen wird. Die Schätzungsbehörde legt den Mietwert unabhängig von der Vorinstanz fest. Die Staatssteuerkommission hat sich vielmehr ihrerseits beim Erlass der Weisung unter anderem