- Der Beschwerdeführer unterstellt sinngemäss, im Rahmen der Verkehrswertschätzung vor Ort lege der Schätzer den Mietwert bewusst so fest, dass dieser in etwa dem steuerbaren Eigenmietwert entspreche. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass für die Schätzungsbehörde klare Vorgaben bestehen, wie sie den Mietwert zu bestimmen hat. Sie hat dabei insbesondere das ortsübliche Mietzinsniveau sowie die wertbildenden Faktoren wie Lage, Bauzone, Gebäudegrösse, Beschaffenheit, Ausbaustandard und Umschwung der Liegenschaft sowie die darauf einwirkenden Immissionen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 GSV).