Daraus kann aber der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gewisse Abweichungen sind im Steuerverfahren, das naturgemäss ein Massenveranlagungsverfahren ist, ohnehin unvermeidlich und werden in Kauf genommen (nur bei erheblichen Veränderungen wäre dagegen eine Neueinschätzung notwendig, vgl. Art. 6 Abs. 2 GSV). Die Liegenschaft des Beschwerdeführers - und um diese geht es im vorliegenden Verfahren - wurde 2012 geschätzt. Für die Steuerveranlagung 2012 lag somit eine aktuelle Schätzung vor.