auf den Verkehrswert schon allein aus diesem Grund höher ausfallen dürfte, als dies bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers der Fall ist. Dass eine Verkehrswertschätzung vor Ort grundsätzlich lediglich alle 10 Jahre vorgenommen wird (Art. 6 Abs. 1 GSV), hat nicht zuletzt mit Praktikabilitäts- und Kostengründen zu tun. Es ist daher gut möglich, dass die Nachbarliegenschaft heute nicht mehr genau gleich eingeschätzt würde, wie noch im Jahr 2008. Daraus kann aber der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.