Zudem ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn es sich beim Nachbarhaus um eine praktisch gleich hohe Verkehrswertschätzung handelt (Fr. 1‘147‘000 bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers; Fr. 1‘150‘000 bei der Nachbarliegenschaft), daraus ohnehin nicht ohne weiteres dieselben steuerbaren Eigenmietwerte abgeleitet werden können, da es sich bei der Schätzung der Nachbarliegenschaft um eine ältere Schätzung aus dem Jahr 2008 handelt. Der in der Weisung vorgesehene Abzug von 10 Prozent für Schätzungen nach dem 01.01.2011 entfällt damit bei der Nachbarliegenschaft, womit der steuerbare Eigenmietwert auch beim schematischen Abstellen