Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2009 vom 8. April 2010, E. 3.2). Zudem ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn es sich beim Nachbarhaus um eine praktisch gleich hohe Verkehrswertschätzung handelt (Fr. 1‘147‘000 bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers; Fr. 1‘150‘000 bei der Nachbarliegenschaft), daraus ohnehin nicht ohne weiteres dieselben steuerbaren Eigenmietwerte abgeleitet werden können, da es sich bei der Schätzung der Nachbarliegenschaft um eine ältere Schätzung aus dem Jahr 2008 handelt.