Jede Schätzungsmethode führt zwangsläufig zu einer gewissen Pauschalisierung und Schematisierung und es kommt daher unter Umständen auch vor, dass eine solche nicht allen Einzelaspekten völlig gerecht zu werden vermag. Dies ist jedoch aus praktischen und veranlagungsökonomischen Gründen unvermeidlich und in einem gewissen Ausmass zulässig, sogar wenn dabei die rechtsgleiche Behandlung nicht restlos gewährleistet werden sollte (Urteil des Bundesgerichts 2P.279/1999 vom 3. November 2000, E. 2f). Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen gar nicht erreichbar, weshalb eine gewis-