- Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die Auskunft seines Nachbarn verweist, dessen 7.5 Zimmer Haus auf 1.15 Mio. geschätzt worden sei (Replik, S. 7 unten), nimmt die Vorinstanz in der Duplik dazu Stellung und verneint eine direkte Vergleichbarkeit. Auch dem ist zuzustimmen. Entscheidend ist insbesondere nicht die Zimmeranzahl, sondern die Wohnfläche. Jede Schätzungsmethode führt zwangsläufig zu einer gewissen Pauschalisierung und Schematisierung und es kommt daher unter Umständen auch vor, dass eine solche nicht allen Einzelaspekten völlig gerecht zu werden vermag.