Es ist daher davon auszugehen, dass diese vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände in dem Ausmass, als sie tatsächlich zutreffen, bereits in die aktuelle Verkehrswertschätzung eingeflossen sind (vgl. auch oben, E. 2.3.2 in fine). Da der Eigenmietwert gestützt auf den Verkehrswert ermittelt wurde, wurden also auch diese Umstände nicht einfach ausser Acht gelassen, sondern - indirekt - bei der Eigenmietwertfestsetzung berücksichtigt.