18/15 in fine). Der Beschwerdeführer verweist mehrfach auf den Verkehrslärm durch Autos und Flugplatz Altenrhein sowie die klimatischen Bedingungen am Standort seiner Liegenschaft. Mit diesen Vorbringen und den entsprechenden ins Recht gelegten Beweisen (z.B. act. 14/7: vom Wind umgestossener Farmer-Grill) wird aber nichts vorgetragen, das eine Änderung der Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der Liegenschaftsschätzung vor Ort darstellt. Es ist daher davon auszugehen, dass diese vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände in dem Ausmass, als sie tatsächlich zutreffen, bereits in die aktuelle Verkehrswertschätzung eingeflossen sind (vgl. auch oben, E. 2.3.2 in fine).