- Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz müsse sich mit den konkreten Verhältnissen auseinandersetzen und könne nicht vom Bürotisch in Herisau aus den Eigenmietwert festsetzen und die Umgebungsverhältnisse am Standort der Liegenschaft in Abrede stellen (vgl. Replik, S. 22), so verkennt er, dass die konkreten Verhältnisse am Standort der Liegenschaft bereits in deren Verkehrswertschätzung eingeflossen sind, indem sie bei der Schätzung des Ertragswerts der Liegenschaft berücksichtigt wurden (vgl. VI-act. 6 sowie mit der Duplik eingereichte Unterlagen act. 18/15 in fine).