Auch ist ein Doppeleinfamilienhaus etwas anderes als ein freistehendes Einfamilienhaus. Aus den Daten zum Doppeleinfamilienhaus kann daher nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, diese wären auch für die in Frage stehende Liegenschaft des Beschwerdeführers realistisch. - Als weitere Beschwerdebeilage wird zudem ein Internet-Ausdruck aus www.newhome.ch mit Vermietungsobjekten in Lutzenberg vorgelegt (act. 2/5). Auf diesem Internet-Ausdruck sind ausschliesslich - im Vergleich zum 5.5 Zimmer Haus mit rund 150 m2 deutlich kleinere - Wohnungen (und eben gerade nicht Einfamilienhäuser)