- Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerdeschrift unter anderem eine Verkaufsdokumentation und die Mietverträge betreffend das Doppeleinfamilienhaus in D___ SG ein (act. 2/2-4). Die Vorinstanz hat die Mietpreise für das Haus in D___ SG zu Recht als grundsätzlich vergleichsuntauglich eingestuft. Weder Lage noch Alter der Liegenschaft stimmen überein, so dass ein direkter Vergleich zum Vornherein ausser Betracht fällt. Auch ist ein Doppeleinfamilienhaus etwas anderes als ein freistehendes Einfamilienhaus.