Da jedem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einsprachemöglichkeit gegen die Steuerveranlagung die Gelegenheit eröffnet wird, einen von der Steuerverwaltung festgelegten Eigenmietwert zu bestreiten, ist die Steuerverwaltung im Fall einer Einsprache verpflichtet, gegebenenfalls auf ihre Berechnung zurückzukommen und den ursprünglich veranlagten Wert zu korrigieren. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, der veranlagte Eigenmietwert liege über dem Marktwert, so ist ihr aber zuzumuten, diese Behauptung mittels mindestens eines vergleichstauglichen Mietpreises oder eines Privatgutachtens zu belegen (RICHNER/ FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar ZH, N 87 zu § 21).