Daran ist festzuhalten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, der Vorinstanz eine andere mögliche und aus seiner Sicht vielleicht sogar zweckmässigere Lösung vorzuschreiben, solange die Praxis der Vorinstanz im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen steht. Daran vermag auch die allgemeine Kritik des Beschwerdeführers an der Eigenmietwertbesteuerung als solcher und am System der Mietwertbestimmung im Kanton Appenzell Ausserrhoden nichts zu ändern.