Gerade weil aus diesem Grund der Eigenmietwert nicht mittels direktem Vergleich festgelegt werden konnte, hat die Vorinstanz die Festlegung des Eigenmietwertes gestützt auf die Weisung vorgenommen und den Eigenmietwert ausgehend vom Verkehrswert mittels einer schematischen Berechnung festgelegt. Dieses Vorgehen entspricht der ständigen Praxis und wurde vom Obergericht bereits früher als zulässig beurteilt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts AR vom 17. November 1999, E. 2, in: AR GVP 11/1999, Nr. 2185). Daran ist festzuhalten.