ZH, N 80 zu §21). Auch für die Festlegung der Eigenmietwerte zur Bemessung der direkten Bundessteuer gilt, dass die Bewertung einer Liegenschaft durchaus auf schematischen Grundsätzen beruhen darf, solange solche auf der Praktikabilität beruhende Methoden nicht zu Ergebnissen führen, welche einem Steuerpflichtigen fiktive, auf einem vergleichbaren Markt nicht erzielbare Einkommen zuteilen würden (ZWAHLEN, a.a.O., N 25 zu Art. 21). 2.6 Zu den konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers im Einzelnen und den Anforderungen an diese im Allgemeinen