Seite 14 2.5.4 Auch in anderen Kantonen wird eine schematische, formelmässige Festlegung des Eigenmietwerts vorgenommen. Die derart vorgenommene Festlegung des Eigenmietwerts ist zulässig, wenn der so ermittelte Wert nicht höher ausfällt als der effektiv auf dem Markt erzielbare Preis (vgl. wiederum für den Kanton Zürich RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar ZH, N 80 zu §21).