lang=de unter der Rubrik F. Steuerprobleme). Die gesetzliche Vorgabe, sich bei der Festlegung des Eigenmietwerts am Marktmietwert zu orientieren, schliesst somit keineswegs aus, dass auf den Vermögenssteuerwert abgestellt wird, da auch diese Methode gerade auf der Überlegung beruht, dass der so ermittelte Eigenmietwert vergleichbar mit den tatsächlich erzielten Marktmieten sei (vgl. für die Festlegung der Eigenmietwerte als Prozentsatz des Vermögenssteuerwerts im Kanton Zürich: RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz [nachfolgend: Kommentar ZH], 3. Auflage, Zürich 2013, N 71 zu §21).