Im Resultat unterscheidet sich somit der der Veranlagung zugrunde gelegte Monatsmietzins gemäss Vorinstanz von dem gemäss Ansicht des Beschwerdeführers stattdessen realistischerweise erzielbaren Mietzins um aufgerundet rund Fr. 600 Franken pro Monat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der von der Vorinstanz veranlagte Eigenmietwert der Liegenschaft nicht nur das 5.5-Zimmer Haus selbst, sondern auch die Doppelgarage mitumfasst, wobei die Vorinstanz davon ausgeht, dass für die Garage allein ein Marktmietwert von Fr. 240 besteht, was durchaus realistisch erscheint (vgl. auch Mietwert Doppelgarage gemäss amtlicher Grundstückschätzung, VI-act. 6).