Während also der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen in seinen Rechtschriften davon ausgeht, es sei realistischerweise von einem erzielbaren Mietwert von maximal Fr. 30‘000 Seite 12 pro Jahr (entsprechend einem Monatsmietzins von Fr. 2‘500) auszugehen, hat die Vorinstanz als entsprechenden Wert gestützt auf die einschlägige Weisung einen Jahresmietwert von Fr. 36‘130 (und nicht Fr. 40‘145) ermittelt.