Die 3.5 Prozent des Verkehrswerts (entsprechend Fr. 40‘145) dienen der Vorinstanz lediglich als Ausgangsbasis zur Ermittlung des gemäss Weisung schematisch zu ermittelnden Marktmietwerts. Als relevanter Marktmietwert resultiert für Liegenschaften mit Schätzungsdatum ab dem 01.01.2011 (was bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers der Fall ist) ein im Vergleich zur rein prozentmässigen Festlegung um 10 Prozent reduzierter Wert (vgl. Ziff. 4 Weisung). Im vorliegenden Fall resultiert also bei einer Berechnung nach der Weisung ein Marktmietwert von Fr. 36‘130.