Der Beschwerdeführer nimmt in Ziff. IV 1.2 seiner Beschwerde auf den Wert von Fr. 40‘145 Bezug und führt diesbezüglich an, die Vorinstanz gehe von einem erzielbaren Mietwert von knapp über Fr. 40‘000 pro Jahr oder Fr. 3‘300 pro Monat aus. Dies trifft so nicht zu. Die 3.5 Prozent des Verkehrswerts (entsprechend Fr. 40‘145) dienen der Vorinstanz lediglich als Ausgangsbasis zur Ermittlung des gemäss Weisung schematisch zu ermittelnden Marktmietwerts.