Die Weisung der Staatssteuerkommission stützt sich auf Art. 24 Abs. 3 StG. Gemäss dieser Bestimmung wird der Staatssteuerkommission die Kompetenz eingeräumt, den Eigenmietwert (welcher seinerseits in Art. 24 Abs. 2 StG als Marktmietwert definiert ist, siehe oben) festzulegen. Die Weisung dient somit klar zur Festlegung des Marktmietwerts.