Art. 24 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StV knüpft den Eigenmietwert klar an der Marktmiete an. Der in Art. 11 Abs. 2 StV vorgesehene zusätzliche Abzug von 10 Prozent für dauernd selbstbewohnte Liegenschaften am Wohnsitz ist von diesem Eigenmietwert (der Marktmiete) abzuziehen, was somit für die Steuerveranlagung - politisch gewollt, namentlich im Interesse der Wohneigentumsförderung - zu einem unter dem Marktmietwert liegenden Eigenmietwert führt.