Auf dem Weg zur Berechnung des schliesslich steuerbaren Eigenmietwerts sind im vorliegenden Fall drei verschiedene Werte zu unterscheiden: - der 3.5 Prozent des Verkehrswert betragende Wert (im konkreten Fall Fr. 40‘145), - der gemäss Weisung berechnete Mietwert (im konkreten Fall Fr. 36‘130), - und der steuerbare Eigenmietwert, welcher nach dem zusätzlichen 10 Prozent Abzug für dauernd selbstbewohnte Liegenschaften am Wohnsitz gemäss Art. 11 Abs. 2 StV resultiert (im konkreten Fall Fr. 32‘517).