Seite 11 2.4.2 Zunächst ist zu präzisieren, welcher der Werte in der Berechnung gemäss E. 2.3.2, auf die sich die Vorinstanz bei der Steuerveranlagung abgestützt hat, überhaupt zum Marktmietzins im Sinn von Art. 24 Abs. 2 StG in Beziehung zu setzen ist.