24 Abs. 2 StG sei explizit und unmissverständlich festgehalten, dass der Wert einer allfälligen Vermietung im konkreten Einzelfall zu ermitteln sei (Beschwerde, Ziff. IV 2.1). Die Tabelle der Staatssteuerkommission mit den gestaffelten Bruttomietwerten gehe am Markt vorbei und stehe damit in klarem Widerspruch zum Auftrag des Gesetzgebers in Art. 24 Abs. 2 StG (Beschwerde, Ziff. IV 2.6).