2.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz den Eigenmietwert, wie oben unter Ziff. 2.3 dargestellt, gestützt auf die Weisung grundsätzlich mathematisch korrekt berechnet hat (Beschwerde, Ziff. IV 2.2). Er rügt aber, tatsächlich sei lediglich ein Mietwert von Fr. 2‘500 pro Monat realistisch, was einem Jahresmietwert von Fr. 30‘000 entsprechen würde. Er macht geltend, gemäss Art. 24 Abs. 2 StG sei explizit und unmissverständlich festgehalten, dass der Wert einer allfälligen Vermietung im konkreten Einzelfall zu ermitteln sei (Beschwerde, Ziff.