2.3.3 Als steuerbarer Eigenmietwert resultiert damit gestützt auf die (aktuelle sowie auf die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Veranlagungsverfügung gültige) Weisung der Betrag von Fr. 32‘517. Rein rechnerisch gesehen ist die Ermittlung des Eigenmietwerts durch die Vorinstanz gemäss Weisung der Staatssteuerkommission somit korrekt. 2.4 Maximal zulässiger Eigenmietwert gemäss Ansicht des Beschwerdeführers