Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die bereits bei der Verkehrswertschätzung berücksichtigten Gegebenheiten auch für die Situation in der Steuerperiode 2012 unverändert aktuell sind. Die Erweiterung des Anpassungsspielraums von ±0.5 Prozent (gemäss Weisung vom 19. Mai 2011) auf ±10 Prozent (aktuelle Weisung) für die Berücksichtigung von allenfalls erst nach der Verkehrswertschätzung eingetretenen Veränderungen spielt damit im vorliegenden Fall zum Vornherein keine Rolle, da sich ohnehin gar nicht die Frage nach einer Abweichung vom berechneten Wert stellt.