Weder aus der einschlägigen Ortskenntnis des urteilenden Gerichts, noch aus den vorhandenen Unterlagen noch aus entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich irgendwelche Veränderungen von entscheidenden Tatsachen, welche seit der Schätzung eingetreten wären. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die bereits bei der Verkehrswertschätzung berücksichtigten Gegebenheiten auch für die Situation in der Steuerperiode 2012 unverändert aktuell sind.