Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Steuerveranlagung 2012. Die Verkehrswertschätzung stammt aus demselben Jahr und ist somit aktuell, weshalb gemäss Ansicht der Vorinstanz grundsätzlich kein Anlass besteht, um den Eigenmietwert innerhalb des von der Weisung vorgesehenen Rahmens (gemäss Weisung vom 19. Mai 2011 um bis zu 0.5 Prozent nach oben oder unten; gemäss aktuell gültiger Weisung um bis zu 10 Prozent nach oben oder unten) anzupassen.