2.3.2 Diese rechtskräftige Verkehrswertschätzung bildete die Grundlage für die Ermittlung des Eigenmietwerts der Liegenschaft des Beschwerdeführers in der angefochtenen Steuerveranlagung. In Anwendung der damals noch in Kraft stehenden Weisung der Staatssteuerkommission vom 19. Mai 2011 gelangte die Vorinstanz auf einen steuerbaren Eigenmietwert im Betrag von (abgerundet) Fr. 32‘517 (siehe VI-act. 13; der in der Veranlagung enthaltene Rechnungsfehler wurde im Einspracheentscheid korrigiert, womit es unverändert bei einem insgesamt steuerbaren Einkommen für die direkte Bundessteuer von Fr. 109‘500 blieb):