Gegen diese am 19. Juni 2012 eröffnete Schätzungsverfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Unter Verzicht auf Weiterverfolgung der Einsprache zog der Beschwerdeführer diese am 23. August 2012 wieder zurück und anerkannte als geschätzten Verkehrswert den Betrag von Fr. 1‘147‘000 und als geschätzten Mietwert pro Jahr den Betrag von Fr. 40‘080 (VI-act. 7).