2.3.1 Am 13. Juni 2012 wurde die Liegenschaft des Beschwerdeführers (Grundstück Nr. 001, Plan Nr. 00) im Auftrag der Grundstückschätzungsbehörde besichtigt und in der Folge vor Ort eine Schätzung vorgenommen. Der Schätzer legte den Verkehrswert auf Fr. 1‘206‘000 und den Mietwert pro Jahr auf Fr. 41‘280 fest (VI-act. 6). Gegen diese am 19. Juni 2012 eröffnete Schätzungsverfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache.