Für Liegenschaften mit Schätzungsdatum ab dem 01.01.2011 wird der aus dieser schematischen Berechnung resultierende Wert um 10 Prozent reduziert (Ziff. 4 Weisung). Daraus resultiert schliesslich der Eigenmietwert. 2.2.4 Im Sinn einer zusätzlichen und steuerpolitisch bewusst angestrebten Steuererleichterung für die Steuerpflichtigen, welche ihre Liegenschaft am Wohnsitz dauernd selbst bewohnen, sieht Art. 11 Abs. 2 StV zudem vor, dass der (so ermittelte) Eigenmietwert um 10 Prozent herabgesetzt wird, was schliesslich zu dem beim Einkommen steuerlich anrechenbaren Eigenmietwert (siehe VI-act. 2 und 4, Einkommen, Ziff. 5.1) führt.