In dieser Weisung wird die Praxis der Steuerverwaltung konkretisiert, wonach Grundlage für die Berechnung des Eigenmietwerts der amtliche Verkehrswert ist. Der Bruttomietwert ist bei Liegenschaften mit einem Verkehrswert von weniger als Fr. 1.2 Mio. - was auf die in Frage stehende Liegenschaft des Beschwerdeführers zutrifft - im Einzelnen wie folgt anzunehmen (vgl. Ziff. 3 Weisung):