2.2.1 Als Eigenmietwert gilt gemäss kantonalem Steuergesetz (StG, bGS 621.11) der Betrag, den die steuerpflichtige Person bei der Vermietung ihres Grundstücks als Miete erzielen könnte. Er ist auch dann voll steuerbar, wenn das Grundstück zu einem tieferen Miet- oder Pachtzins einer nahestehenden Person überlassen wird (Art. 24 Abs. 2 StG). In Art. 11 Steuerverordnung (StV, bGS 621.111) wird der Mietwert wie folgt konkretisiert: Als erzielbar gilt diejenige Miete, die für ein gleichwertiges Grundstück an gleicher Lage einer Drittperson bezahlt werden müsste (Abs. 1). Diese Definition deckt sich grundsätzlich mit der Umschreibung des Eigenmietwerts im DBG: