Der Kanton Appenzell Ausserrhoden wird in dieser Liste nicht aufgeführt. Aus Sicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist somit keine vom Eigenmietwert, den der Kanton für die Bemessung der kantonalen Steuern festlegt, abweichende Festsetzung des Eigenmietwertes für die Bemessung der direkten Bundessteuer erforderlich. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird daher der Eigenmietwert, welcher von den kantonalen Steuerbehörden für die Bemessung der Staats- und Gemeindesteuern festgelegt wird, gemäss ständiger Praxis ohne weitere Anpassung für die direkte Bundessteuer übernommen.