Seite 7 werts liegen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar, N 96 zu Art. 21, m.w.H.; anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.116/2002 vom 27. Juni 2002, E. 2.1). Auf der Liste im Rundschreiben vom 21. Februar 2008 sind diejenigen Kantone vermerkt, bei denen für die Bemessung der direkten Bundessteuer Zuschläge zum kantonalen Eigenmietwert erforderlich sind. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden wird in dieser Liste nicht aufgeführt.