Um sicherzustellen, dass im Bereich der Eigenmietwerte dennoch eine einheitliche Anwendung des DBG gewährleistet ist, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Art. 102 Abs. 2 DBG am 21. Februar 2008 ein Rundschreiben mit einer Liste der Kantone mit unterschiedlichen Eigenmietwerten für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2007 erlassen, das seither unverändert gültig ist (das vorher einschlägige Kreisschreiben KS EstV Nr. 12 aus dem Jahr 1969 wurde ersatzlos aufgehoben; das aktuelle Rundschreiben ist abrufbar unter: http://www.estv.admin.ch/ bundessteuer/dokumentation/00242/00383/index.html?lang=4).